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SOZIALRECHT
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SOZIALRECHT
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Sozialrecht

Sozialrecht als eigenes Rechtsgebiet?

Da geht es doch nur um Harz IV Bescheide und um Sozialhilfe?

Von wegen, das Sozialrecht prägt die unterschiedlichsten Lebensbereiche, wobei natürlich Rechtsfragen, die im Zusammenhang mit einer Arbeitslosigkeit oder mangelnden Erwerbsfähigkeit stehen, oft im Vordergrund stehen.

Beim Arbeitslosengeld I geht es oft und verhängte Sperrzeiten, versäumte Meldepflichten oder um Fragen nach der Verfügbarkeit.

Beim Arbeitslosengeld II (Harz IV) geht es um die Anrechnung von Eigeneinkommen, angemessene Kosten der Unterkunft und Heizung sowie ebenfalls Überprüfung von Sanktionsbescheiden wegen unterlassener Erwerbsbemühungen des Leistungsbeziehers.

Auch Fragen anlässlich eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit im Rahmen der für alle Arbeitnehmer und weitere Person bestehenden gesetzlichen Unfallversicherung spielen eine entscheidende Rolle. Versichert sind automatisch ohne den Abschluss einer gesonderten Versicherung angestellte Arbeitnehmer, Kinder, Schwerbehinderte, Schüler, Studenten und Auszubildende sowie ehrenamtlich tätige Personen oder auch freiwillige Helfer. Geprüft wird die Anerkennung einer Berufskrankheit, die Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsunfalles an sich oder aber auch die Zahlung einer Verletztenrente.

Auch Leistungen der gesetzlichen (nicht einer privaten) Kranken- und Pflegeversicherung dem Grunde oder der Höhe nach gehören zum Sozialrecht. Hier kann es um die richtige Pflegestufe oder aber Leistungen aus der Pflegeversicherung sowie ergänzende Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege) von Heimbewohnern gehen.

Ebenso gehören Fragen zu Leistungen bei Krankheit der gesetzlichen Krankenversicherung (wie z.B. Krankengeld) zum Sozialrecht. Ebenso die Bewilligung einer bestimmten ärztlichen Maßnahme oder eines bestimmten Medikamentes. Wichtig ist hierbei, dass solche Anträge vor einer Selbstbeschaffung gestellt werden müssen.

Alles was mit der Gewährung und den Voraussetzungen der gesetzlichen Rente zu tun hat, gehört zum Sozialrecht.. Hier kann gegenüber einem ablehnenden Bescheid oder Widerspruchsbescheid mit relativ geringem Kostenrisiko eine gerichtliche Überprüfung angestrebt werden.

Es stellen sich zudem Fragen der Schwerbehinderung, z.B. um die Feststellung eines Grades der Behinderung oder aber bestimmte Merkzeichen für behinderte Personen, welche steuerliche und finanzielle Erleichterungen nach sich ziehen (Befreiung von Rundfunkbeiträgen, steuerliche Vergünstigungen, Parkerleichterungen und anderes). 

Rechtsmittelfristen beachten!

Wichtig ist, dass bei Ablehnung einer beantragten Leistung vor Erhebung einer gerichtlichen Klage ein Widerspruch eingelegt werden muss, woraufhin die Behörde den Vorgang nochmals überprüft. Falls dieser Widerspruch abgelehnt wird, sollte spätestens anwaltlicher Rat eingeholt werden, da dann binnen einer Monatsfrist eine Klage zum Sozialgericht zulässig ist. 

Für ein solches Verfahren ist grundsätzlich eine Rechtsschutzversicherung eintrittspflichtig sowie kann bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen ein Antrag auf Prozesskostenhilfe (Darlehen zur bedürftige Person) gestellt werden. Eine pauschale Erstberatung kostet meist ca. 100,00 € brutto.

Im Sozialrecht berät Sie

 
 
 
 
 
 

RA Stefan Kabus, LL.M. ist

RA Stefan Kabus, LL.M. ist ,ADAC Vertragsanwalt
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